Rechtsfragen im Bereich Social Media

Wie den Verhaltenskodex der Mitarbeiter arbeitsvertraglich regeln?

Kann ein Unternehmen mit einer Klausel im Arbeitsvertrag verhindern, dass ein Mitarbeiter ihm durch eine Tätigkeit in den Social Media schadet? Diese Frage kam im Zusammenhang mit dem Social Media Monday 4 auf. Dazu haben wir aus unserem #SoMe-Netzwerk Rechtsanwalt Dr. Frank Rozanski von der Wirtschaftskanzlei KDK Rechtsanwälte in Oldenburg befragt.

Frage: Darf ein Arbeitnehmer in den Social Media mit Bezug zu seinem Arbeitgeber ohne Weiteres tätig werden?

Rozanski: Der Arbeitnehmer sollte grundsätzlich nicht selbstständig (Neben-)Tätigkeiten vornehmen, die in Konkurrenz treten können zur Tätigkeit des Arbeitgebers, sich mit dieser überschneiden bzw. die Reputation des Arbeitgebers berühren oder gar Unternehmensinterna preisgeben.
Dazu gehören sämtliche Aktivitäten, die eine Außenwirkung nach sich ziehen – auch solche in den Social Media. Recht schnell könnten darin eine Verletzung von arbeitsvertraglichen (Treue-)Pflichten und damit ein Grund zur Abmahnung bzw. Kündigung gesehen sowie dadurch im schlimmsten Fall Schadensersatzpflichten des Arbeitnehmers begründet werden.

Wie lässt sich das arbeitsvertraglich regeln?

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag aufnehmen, dass derartige Aktivitäten nur auf seine (schriftliche) Zustimmung bzw. Weisung hin umgesetzt werden dürfen. Diese Klausel könnte man auch im Rahmen eines generellen Wettbewerbsverbots im Arbeitsvertrag formulieren. Größere Unternehmen haben für das Verhalten ihrer Mitarbeiter in den Social Media häufig eine Art Verhaltenskodex aufgestellt, der Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist. Wie eine solche Regelung im Arbeitsverhältnis nebst etwaiger Sanktionen im Detail aussieht, ist abhängig vom Unternehmen und sollte mit der Rechtsabteilung abgeklärt werden.

Kann man dem Arbeitnehmer generell Social Media-Aktivitäten untersagen, die in irgendeine Verbindung mit seinem Arbeitgeber gebracht werden können?

Dem Arbeitnehmer gänzlich zu untersagen, dass er in den Social Media mit Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit aktiv ist, halte ich rechtlich für nicht durchsetzbar und sogar für kontraproduktiv. Immerhin kann dies dem Arbeitgeber potenziell nicht nur schaden, sondern sogar nutzen.

Vielen Dank für das Gespräch!

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Mareike Lange

Mareike Lange

Als zertifizierte Social Media Managerin weiß Mareike Lange das Social Web als Marketing-Instrument zu nutzen und setzt als leitende Redakteurin Print- und Online-Projekte um.

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